Häufige Fragen

Rund um Rezept, Kosten und Service.

Rezept und Abgabe

Wie lange ist mein Rezept gültig?

Ihr Rezept ist 28 Tage gültig, gerechnet ab dem Tag, an dem Ihr Arzt es ausgestellt hat. Wochenenden und Feiertage zählen mit. Bis dahin muss Ihre Versorgung bei uns begonnen haben, oder wir müssen die Genehmigung bei Ihrer Krankenkasse beantragt haben. Bringen Sie Ihr Rezept deshalb am besten gleich zu uns.

Ich komme aus dem Krankenhaus und habe ein Rezept bekommen. Was muss ich beachten?

Für ein Rezept aus dem Krankenhaus, das sogenannte Entlassrezept, gilt eine kürzere Frist: Ihre Versorgung muss spätestens 7 Tage nach der Entlassung beginnen, Wochenenden und Feiertage zählen mit. Geben Sie es deshalb möglichst sofort bei uns ab –  gern auch über Angehörige. Brauchen Sie zu Hause gleich ein Pflegebett oder einen Rollstuhl, rufen Sie uns am besten schon vor der Entlassung an.

Brauchen Sie das Original-Rezept?

Ja. Hilfsmittel werden zurzeit nur auf Papier verschrieben, und für die Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse brauchen wir das Original. Ein Ausdruck mit QR-Code, wie Sie ihn vom E-Rezept für Medikamente kennen, gilt für Hilfsmittel nicht. Bitte schicken Sie uns Rezepte oder Befunde nicht per normaler E-Mail –  sie ist nicht verschlüsselt.

Was muss auf meinem Rezept stehen?

Wichtig sind die Diagnose, die genaue Bezeichnung des Hilfsmittels, die Anzahl und, wo nötig, die Seite (rechts oder links) oder der Hinweis „nach Maß“. Fehlt etwas, klären wir das direkt mit Ihrer Arztpraxis –  Sie müssen nicht noch einmal hin.

Kann ich mich auch ohne Rezept beraten lassen?

Ja. Beraten lassen können Sie sich bei uns auch ohne Rezept –  kommen Sie einfach während der Öffnungszeiten vorbei. Oft ist das sogar sinnvoll: Wir sagen Ihnen, welche Angaben auf dem Rezept wichtig sind. Viele Produkte, zum Beispiel Bandagen oder Alltagshilfen, können Sie auch ohne Rezept direkt bei uns kaufen.

Kann jemand anderes das Rezept für mich abgeben?

Ja, zum Beispiel Angehörige oder Pflegekräfte. Bitte notieren Sie Ihre Telefonnummer auf einem Zettel dazu, damit wir Sie bei Rückfragen erreichen.

Was soll ich mitbringen?

Ihr Rezept, Ihre Gesundheitskarte und –  falls Sie von der Zuzahlung befreit sind –  den Befreiungsausweis Ihrer Krankenkasse.

Kann ich ein E-Rezept für Hilfsmittel einlösen?

Noch nicht. Hilfsmittel werden weiterhin auf einem Papierrezept verschrieben. Laut Gesetz soll das E-Rezept für Hilfsmittel ab Juli 2027 Pflicht werden; die Bundesregierung plant aber, den Start auf Juli 2030 zu verschieben. Sobald feststeht, ab wann Sie Ihr Hilfsmittel-Rezept elektronisch einlösen können, informieren wir Sie hier.

Kosten und Krankenkasse

Was muss ich zuzahlen?

Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 % des Betrags, den Ihre Krankenkasse für das Hilfsmittel zahlt –  mindestens 5 € und höchstens 10 € je Hilfsmittel, aber nie mehr, als das Hilfsmittel kostet. Kostet es zum Beispiel 80 €, zahlen Sie 8 €. Für Produkte, die verbraucht werden, etwa Inkontinenzvorlagen, sind es ebenfalls 10 %, höchstens 10 € für den ganzen Monat. Ab 1. Januar 2027 steigen die Beträge: mindestens 7,50 € und höchstens 15 € je Hilfsmittel, bei Produkten zum Verbrauch höchstens 15 € im Monat.

Keine Zuzahlung leisten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Versicherte mit Befreiungsausweis, Schwangere bei Hilfsmitteln wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder Entbindung, Soldatinnen und Soldaten, deren Gesundheitsversorgung die Bundeswehr übernimmt, sowie Patientinnen und Patienten nach einem Arbeits-, Wege- oder Schulunfall.

Übersicht zu den Kosten

Muss ich für mein Hilfsmittel etwas aufzahlen?

Sie haben Anspruch auf ein passendes Hilfsmittel ohne Aufpreis. Dann zahlen Sie nur die gesetzliche Zuzahlung, bei manchen orthopädischen Schuhen zusätzlich einen Eigenanteil. Ein solches Hilfsmittel bieten wir Ihnen immer an.

Möchten Sie lieber ein höherwertiges Modell, das über das medizinisch Notwendige hinausgeht –  zum Beispiel mit mehr Komfort oder in einer anderen Optik –, zahlen Sie den Unterschied selbst. Diesen Betrag nennen wir Ihnen vorher, und Sie bestätigen ihn mit Ihrer Unterschrift. Auch dass wir Sie beraten haben, bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift –  so schreibt es das Gesetz vor.

Ich bin von der Zuzahlung befreit. Was muss ich tun?

Zeigen Sie uns einfach Ihren Befreiungsausweis. Er gilt in der Regel bis zum Ende des Kalenderjahres –  für das neue Jahr bringen Sie uns bitte den neuen Ausweis mit.

Die Befreiung beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Das geht, sobald Ihre Zuzahlungen in einem Jahr eine Grenze erreichen: 2 % des Bruttoeinkommens Ihres Haushalts, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 % (das bescheinigt Ihr Arzt). Dabei zählen alle Zuzahlungen mit, zum Beispiel auch die aus der Apotheke –  heben Sie deshalb Ihre Quittungen auf.

Nicht befreit sind Sie von Eigenanteilen, etwa bei orthopädischen Schuhen, und vom Aufpreis für ein höherwertiges Modell, das Sie selbst gewählt haben.

Ich habe eine Zuzahlungsrechnung bekommen, obwohl ich befreit bin.

Das passiert meist, wenn uns bei der Abgabe noch kein gültiger Befreiungsausweis vorlag. Rufen Sie uns an unter 03425 9034-12 –  wir klären das gemeinsam mit Ihnen.

Muss meine Krankenkasse das Hilfsmittel genehmigen?

Bei manchen Hilfsmitteln ja. Dann schicken wir Ihrer Krankenkasse einen Kostenvoranschlag –  also eine Aufstellung, was Ihr Hilfsmittel kostet –  und melden uns, sobald die Genehmigung da ist. Sie selbst müssen nichts einreichen.

Wie lange dauert die Genehmigung, und was ist, wenn meine Krankenkasse ablehnt?

Die Frist beginnt, sobald der Antrag bei Ihrer Krankenkasse eingegangen ist. Bei Hilfsmitteln, die eine Behandlung unterstützen, etwa Bandagen oder Orthesen, muss sie innerhalb von drei Wochen entscheiden. Holt sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes ein –  das ist der Gutachterdienst der Krankenkassen –, sind es fünf Wochen. Bei Hilfsmitteln, die eine Behinderung ausgleichen, etwa Rollstühlen, hat sie bis zu zwei Monate Zeit. Sobald die Genehmigung da ist, melden wir uns bei Ihnen.

Lehnt Ihre Krankenkasse ab, bekommen Sie einen schriftlichen Bescheid. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt Widerspruch einlegen –  schriftlich oder persönlich bei Ihrer Krankenkasse. Ihr Arzt kann Sie dabei mit einer medizinischen Begründung unterstützen. Unabhängige Beratung erhalten Sie zum Beispiel bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland oder bei Sozialverbänden wie dem VdK.

Arbeiten Sie mit meiner Krankenkasse zusammen?

Das hängt von Ihrer Krankenkasse und von der Art des Hilfsmittels ab. Grundsätzlich können Sie Ihr Sanitätshaus frei wählen –  allerdings unter den Sanitätshäusern, die mit Ihrer Krankenkasse für dieses Hilfsmittel einen Vertrag haben. Ob wir dazugehören, prüfen wir gern –  rufen Sie uns einfach kurz an.

Ich hatte einen Arbeits-, Wege- oder Schulunfall. Was gilt für mich?

Dann übernimmt in der Regel nicht Ihre Krankenkasse die Kosten, sondern die gesetzliche Unfallversicherung –  also Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Eine Zuzahlung fällt für Sie dann nicht an.

Wer zahlt, wenn nicht die Krankenkasse?

Je nach Situation können auch die Rentenversicherung, das Sozialamt oder das Versorgungsamt zuständig sein, zum Beispiel wenn ein Hilfsmittel für den Beruf gebraucht wird. Sprechen Sie uns an –  wir sagen Ihnen, an wen Sie sich wenden können.

Ich bin privat versichert. Wie läuft das?

Als Privatversicherte gehen Sie in Vorleistung: Sie erhalten von uns eine Rechnung und bezahlen sie selbst. Die Erstattung klären Sie anschließend direkt mit Ihrer Versicherung. Wie viel erstattet wird, hängt von Ihrem Tarif ab. Bei teureren Hilfsmitteln erstellen wir Ihnen vorab gern einen Kostenvoranschlag, den Sie Ihrer Versicherung zur Leistungsprüfung vorlegen können.

Ich habe einen Pflegegrad. Zahlt die Kranken- oder die Pflegekasse?

Das hängt vom Zweck ab. Hilfsmittel, die eine Krankheit behandeln oder eine Behinderung ausgleichen, zahlt Ihre Krankenkasse. Pflegehilfsmittel, die vor allem die Pflege zu Hause erleichtern, zahlt die Pflegekasse. Für beides brauchen Sie in der Regel eine ärztliche Verordnung; bei Pflegehilfsmitteln genügt auch eine Empfehlung aus dem Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes. Den Kostenvoranschlag schicken wir an die zuständige Kasse –  darum müssen Sie sich nicht kümmern.

Ich wohne im Pflegeheim. Wer zahlt meine Hilfsmittel?

Hilfsmittel, die alle Bewohner brauchen, zum Beispiel Pflegebetten, stellt in der Regel das Heim. Speziell für Sie angepasste Hilfsmittel wie einen Rollstuhl nach Maß, eine Orthese oder Kompressionsstrümpfe zahlt mit Rezept Ihre Krankenkasse. Dafür kommen wir auch zu Ihnen ins Heim.

Gehört mir das Hilfsmittel, und wie gebe ich ein Leihgerät zurück?

Das hängt vom Hilfsmittel ab. Kompressionsstrümpfe, Einlagen und andere Hilfsmittel, die für Sie angepasst oder angefertigt werden, gehören in der Regel Ihnen. Hilfsmittel, die nach Ihnen wieder jemand anderes nutzen kann, wie Rollstühle, Pflegebetten oder Rollatoren, bekommen Sie meist nur geliehen –  sie gehören dann Ihrer Krankenkasse oder uns. Daran ändert sich in der Regel auch nichts, wenn Sie einen Aufpreis gezahlt haben.

Brauchen Sie ein geliehenes Hilfsmittel nicht mehr, rufen Sie uns einfach an. Je nach Hilfsmittel holen wir es bei Ihnen ab, oder Sie geben es bei uns ab. Bei Leihgeräten Ihrer Krankenkasse ist die Abholung für Sie kostenlos. Den Termin für die Rückgabe stimmen wir gemeinsam mit Ihnen ab. Ziehen Sie um, wechseln Sie die Krankenkasse oder ist ein Angehöriger verstorben, melden Sie sich bitte bei uns –  wir klären, was mit dem Gerät geschieht, und holen es bei Bedarf ab.

Bekomme ich bei Ihnen orthopädische Schuhe?

Ja. Fertige orthopädische Schuhe bekommen Sie direkt bei uns, zum Beispiel Verbandschuhe, Therapieschuhe zur Stabilisierung oder Entlastung und Diabetiker-Schutzschuhe mit maßgefertigter Fußbettung. Orthopädische Maßschuhe fertigen wir nicht selbst; dafür arbeiten wir mit einem erfahrenen Partner zusammen und vermitteln Sie gern.

Ersetzt der orthopädische Schuh zugleich einen normalen Alltagsschuh, zum Beispiel ein Maßschuh, kommt zur Zuzahlung ein Eigenanteil hinzu –  denn einen Alltagsschuh würden Sie ohnehin kaufen. Bei Verband- und Entlastungsschuhen entfällt er.

Termine und Service

Brauche ich einen Termin?

Für Beratung und Einkauf nicht –  kommen Sie einfach während der Öffnungszeiten zu uns nach Wurzen oder Brandis. Zum Ausmessen und Anpassen, zum Beispiel bei maßgefertigten Kompressionsstrümpfen, vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin.

Kommen Sie auch zu mir nach Hause?

Ja. Ist ein Hausbesuch medizinisch notwendig und ärztlich verordnet, übernimmt in der Regel Ihre Krankenkasse die Kosten. Auf Wunsch kommen wir auch ohne Verordnung zu Ihnen; dann berechnen wir den Hausbesuch privat und nennen Ihnen den Preis vorher. Sprechen Sie uns an –  wir vereinbaren gern einen Termin.

Größere Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Rollstühle liefern wir Ihnen nach Hause, bauen sie auf und zeigen Ihnen die Handhabung. Bei einer Versorgung über Ihre gesetzliche Krankenkasse ist die Lieferung für Sie kostenlos. Den Liefertermin stimmen wir vorher telefonisch mit Ihnen ab.

Mein Hilfsmittel drückt oder passt nicht mehr. Was kann ich tun?

Kommen Sie bitte zu uns, wenn Ihr Hilfsmittel drückt, scheuert oder nicht mehr richtig sitzt. Tragen Sie es bis dahin möglichst nicht weiter, damit keine Druckstellen entstehen. Hat Ihr Arzt angeordnet, dass Sie es ständig tragen sollen, etwa nach einer Operation, rufen Sie bitte vorher Ihre Arztpraxis oder uns an. Wir prüfen den Sitz und passen zum Beispiel Bandagen oder Orthesen an; Kompressionsstrümpfe messen wir bei Bedarf neu aus. Hat sich Ihr Körper deutlich verändert, etwa durch eine Gewichtsabnahme, kann ein neues Rezept nötig sein. Das klären wir gemeinsam mit Ihnen.

Mein Rollstuhl oder Pflegebett ist defekt. Was nun?

Melden Sie die Reparatur bitte telefonisch in unserer Zentrale. Unsere Werkstatt für Rehatechnik repariert das Hilfsmittel und klärt die Kosten mit Ihrer Krankenkasse.

Wie oft bekomme ich ein neues Hilfsmittel?

Das hängt vom Hilfsmittel ab und davon, wie stark es sich im Alltag abnutzt. Grundsätzlich bekommen Sie ein neues, wenn das bisherige verschlissen ist, sich nicht mehr reparieren lässt oder Sie inzwischen ein anderes brauchen.

Für manche Hilfsmittel gibt es Richtwerte: Kompressionsstrümpfe halten bei täglichem Tragen etwa sechs Monate, deshalb übernimmt die Krankenkasse in der Regel alle sechs Monate neue. Bekommen Sie zu Beginn zusätzlich Strümpfe zum Wechseln, gibt es neue erst nach etwa zwölf Monaten. Verändert sich der Umfang Ihrer Beine oder Arme deutlich, ist eine neue Versorgung auch früher möglich. Die Wechselstrümpfe bekommen Sie, sobald die ersten gut sitzen –  dafür messen wir einige Wochen später noch einmal nach. Einlagen gibt es je nach Krankenkasse in der Regel bis zu zwei Paar im Jahr, bei Kindern wegen des Wachstums auch öfter.

Für jedes neue Hilfsmittel brauchen Sie ein neues Rezept. Sprechen Sie uns gern an –  wir sagen Ihnen, ab wann Sie wieder ein neues bekommen können.

Kann ich bei Ihnen parken?

Ja. Direkt vor unseren Geschäften in Wurzen und Brandis gibt es Parkplätze, allerdings nur in begrenzter Anzahl. Alle Standorte sind barrierefrei zugänglich. Adressen und Anfahrt finden Sie unter Standorte.

Ihre Frage ist nicht dabei?

Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns oder kommen Sie in Wurzen oder Brandis vorbei.